§ 24a.
(1) Die Zulassung einer Änderung im Sinne des § 24 ist
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1. | bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 oder |
2. | bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen, |
zu versagen. |
(2) Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.