Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.04.1984
Außerkrafttretensdatum
01.01.2006
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
XII. ABSCHNITTrömisch XII. ABSCHNITT
Verschwiegenheitspflicht
§ 82.Paragraph 82,
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133255
Alte Dokumentnummer
N8198326616J