§ 56.
(1) Arzneimittelwerbung, die für Anwender oder Apotheker bestimmt ist, hat, sofern sie
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1. | für eine Arzneispezialität betrieben wird, für die gemäß § 10 eine Fachinformation zu veröffentlichen ist und, |
2. | in Druckschriften, über elektronischen Trägermedien oder im Wege der Telekommunikation erfolgt, |
in deutlich lesbarer Form die wesentlichen Informationen über die Arzneispezialität im Einklang mit der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beziehungsweise der Fachinformation zu enthalten. |
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 zu bestimmen, welche Informationen in welcher Ausgestaltung in die Arzneimittelwerbung im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen sind.