(2)Absatz 2Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, wenn die Werbung ausschließlich aus der Bezeichnung einer Arzneispezialität (Erinnerungswerbung) besteht, es sei denn, es handelt sich umArzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, muß nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen, wenn die Werbung ausschließlich aus der Bezeichnung einer Arzneispezialität (Erinnerungswerbung) besteht, es sei denn, es handelt sich um
Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien oder
Werbung für Arzneispezialitäten, die der sportlichen Leistungssteigerung dienen.
Sofern die Erinnerungswerbung über Plakate oder Inserate erfolgt, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 Z 3 aufzunehmen.Sofern die Erinnerungswerbung über Plakate oder Inserate erfolgt, ist der Hinweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aufzunehmen.