Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.04.1984
Außerkrafttretensdatum
01.01.2006
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Werbebeschränkungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsArzneimittelwerbung darf nur für
zugelassene Arzneispezialitäten oder
Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneigebuchgesetz genannt sind,Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneigebuchgesetz genannt sind,
betrieben werden.
(2)Absatz 2Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.
Schlagworte
Gebrauchsinformation
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133222
Alte Dokumentnummer
N8198326583J