(2)Absatz 2Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität im Sinne des § 18 müssen Substanzproben gemäß § 15 Abs. 1 Z 12 nicht beigefügt werden, sofern diese Radionuklide enthalten.Einem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität im Sinne des Paragraph 18, müssen Substanzproben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, nicht beigefügt werden, sofern diese Radionuklide enthalten.