Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.04.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 66.Paragraph 66,
Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 oder § 65, daß trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel nicht ausreichend gewährleistet ist, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder Paragraph 65,, daß trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel nicht ausreichend gewährleistet ist, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG),
BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133239
Alte Dokumentnummer
N8198326600J