Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Außerkrafttretensdatum
31.01.2022
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsDie klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind, nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40051380