Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 71, Fassung vom 29.04.2004

Arzneimittelgesetz § 71

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz einsPersonen, die in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können,
    2. Ziffer 2
      sie der Ansteckung durch eine wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr einer Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht, oder
    3. Ziffer 3
      bei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Ziffer eins, oder 2 besteht.
    Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder sein Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, dass durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst wird.
  2. Absatz 2Der Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz eins, genannten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Absatz eins, zu achten ist.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Absatz eins und 2 sowie über Paragraph 83, Ziffer 7, durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027572

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P71/NOR40027572