Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 62a, Fassung vom 29.04.2004

Arzneimittelgesetz § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsSoweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    2. Ziffer 2
      Geräte und magistrale Arbeitsplätze,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    4. Ziffer 4
      die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Herstellung auf Vorrat) und Abgabe von Arzneimitteln,
    5. Ziffer 5
      die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und
    6. Ziffer 6
      die Betriebsüberprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137152

Alte Dokumentnummer

N8199433843J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P62a/NOR12137152