Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 15b, Fassung vom 29.04.2004

Arzneimittelgesetz § 15b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15b

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 15 b,
  1. Absatz einsIst eine Arzneispezialität, für welche die Zulassung beantragt wird, mit einer im Inland nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arzneispezialität vollkommen identisch, so kann der Antragsteller in seinem Antrag auf die Unterlagen des Zulassungsinhabers dieser Arzneispezialität im Sinne des Paragraph 15, verweisen, wenn er folgende Unterlagen vorlegt:
    1. Ziffer eins
      Einverständniserklärung des derzeitigen Zulassungsinhabers,
    2. Ziffer 2
      Erklärung des derzeitigen Zulassungsinhabers, daß alle Zulassungsunterlagen, Daten und Angaben sowie deren Änderungen im Sinne des Paragraph 24,, Bescheide und behördliche Mitteilungen, die die Arzneispezialität betreffen, dem Antragsteller in Kopie übergeben wurden,
    3. Ziffer 3
      Erklärung des Antragstellers, daß die Unterlagen gemäß Ziffer 2, vom derzeitigen Zulassungsinhaber übernommen wurden,
    4. Ziffer 4
      Erklärung des Antragstellers, daß die beantragte Arzneispezialität mit Ausnahme der Bezeichnung und des Namens und der Firma und des Sitzes des pharmazeutischen Unternehmers mit der zugelassenen Arzneispezialität vollkommen identisch ist.
  2. Absatz 2Dem Antrag gemäß Absatz eins, müssen alle Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, mit Ausnahme der Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17 und 18, angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137106

Alte Dokumentnummer

N8199433797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P15b/NOR12137106