Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 11c, Fassung vom 30.11.2002

Arzneimittelgesetz § 11c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 11 c,
  1. Absatz einsStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, dürfen, sofern diese im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe im Kleinverkauf bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, im Inland nur abgegeben oder für die Abgabe im Inland bereitgehalten werden, wenn dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemeldet und die Entgegennahme der Meldung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Vergabe einer fortlaufenden Nummer bestätigt wurde. Der Meldung sind jene Muster und Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung von Qualität und Unbedenklichkeit erforderlich sind. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die der Meldung anzuschließenden Muster und Unterlagen erlassen.
  2. Absatz 2Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen gemäß Absatz eins, sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, unter Angabe der anläßlich der Meldung vergebenen Nummer zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3Paragraph 3, gilt sinngemäß für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Inverkehrbringen dieser Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu untersagen, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaften nicht als gesichert erscheint, daß sie bei einem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muß, keine schädlichen Wirkungen haben.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, in Selbstbedienung oder durch Versandhandel ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12139682

Alte Dokumentnummer

N8199656735J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P11c/NOR12139682