Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 45, Fassung vom 31.07.1996

Arzneimittelgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sind oder für die ein Sachwalter bestellt ist, nicht durchgeführt werden, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 43, gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137138

Alte Dokumentnummer

N8199433829J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P45/NOR12137138