Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Zulassung einer Änderung im Sinne des § 24 Abs. 1 ist zu versagenDie Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, ist zu versagen
bei Vorliegen eines Grundes gemäß § 22 Abs. 1 oderbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder
bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen.
(2)Absatz 2Die Zulassung der Änderung einer Arzneispezialität ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten soll.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133196
Alte Dokumentnummer
N8198326557J