Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 23, Fassung vom 31.07.1996

Arzneimittelgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aufhebung der Zulassung

Paragraph 23,

Die Zulassung einer Arzneispezialität ist aufzuheben, wenn

  1. Ziffer eins
    bekannt wird, daß bei der Zulassung ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 22, Absatz eins, vorgelegen oder nachträglich eingetreten ist, und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier durch nachträgliche Vorschreibung von Auflagen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, nicht gewährleistet erscheint,
  2. Ziffer 2
    die Arzneispezialität ohne Erfüllung der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, erteilten Auflagen vom Zulassungsinhaber in Verkehr gebracht wird und eine Aufhebung der Zulassung zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier geboten erscheint,
  3. Ziffer 3
    die Arzneispezialität seit mehr als drei Jahren zugelassen und nicht in Verkehr gebracht worden ist, ohne daß der Zulassungsinhaber dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz diesen Umstand ausreichend begründet,
  4. Ziffer 4
    der Zulassungsinhaber auf die Zulassung verzichtet oder
  5. Ziffer 5
    der Zulassungsinhaber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 19 a, nicht nachkommt.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137117

Alte Dokumentnummer

N8199433808J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P23/NOR12137117