Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 15a, Fassung vom 31.07.1996

Arzneimittelgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

17.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsEntspricht die Arzneispezialität, für welche die Zulassung beantragt wird, hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung jener Bestandteile, die Einfluß auf die Wirksamkeit, die Verträglichkeit oder die Haltbarkeit der Arzneispezialität haben, hinsichtlich Arzneiform, Stärke und Art der Anwendung sowie der Anwendungsgebiete einer im Inland bereits zugelassenen Arzneispezialität, so kann der Antragsteller in seinem Antrag auf Unterlagen eines früheren Antragstellers im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 verweisen, wenn er die Bioäquivalenz beider Präparate belegt und nachweist, daß
    1. Ziffer eins
      der Zulassungsinhaber dieser Arzneispezialität einer Bezugnahme auf die der Zulassung unterliegenden Unterlagen schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat oder
    2. Ziffer 2
      die erstmalige Zulassung der für den früheren Antragsteller zugelassenen Arzneispezialität in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) mindestens sechs Jahre zurückliegt und diese Arzneispezialität im Inland nach Paragraph 13, des Arzneimittelgesetzes zugelassen und in Verkehr gebracht ist. Handelt es sich jedoch um eine technologisch hochwertige Arzneispezialität im Sinne des Anhanges der in Anhang römisch II zum EWR-Abkommen enthaltenen Richtlinie 87/22/EWG, auf welche das in Artikel 2, dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren angewendet wurde, so verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind je eine kommentierende und bewertende wissenschaftliche Zusammenfassung zu den
    1. Ziffer eins
      in den Zulassungsunterlagen enthaltenen pharmazeutischen Daten,
    2. Ziffer 2
      der Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der Arzneispezialität erforderlichen nichtklinischen Daten und
    3. Ziffer 3
      der Fachliteratur entnommenen und für die Beurteilung der Arzneispezialität erforderlichen klinischen Daten
    anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat den Zulassungsinhaber von der beabsichtigten Bezugnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12137105

Alte Dokumentnummer

N8199433796J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P15a/NOR12137105