(3)Absatz 3Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 3 ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (§ 7) und der Gebrauchsinformation (§ 8) enthalten muß.Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer 3, ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (Paragraph 7,) und der Gebrauchsinformation (Paragraph 8,) enthalten muß.