(2)Absatz 2Dem Antrag auf Zulassung ist, sofern die Werbung in Druckschriften erfolgen soll, ein wort- und zeichengetreuer Entwurf der Werbung, sofern sie über akustische oder audiovisuelle Medien erfolgen soll, der Werbeträger in der beantragten Form anzuschließen. Darüber hinaus sind jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der in der Werbung enthaltenen Angaben ermöglichen.