(2)Absatz 2,Die klinische Prüfung darf an Personen, die an einer Krankheit leiden, auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden, wenn die klinische Prüfung an Personen, die an keiner Krankheit leiden,Die klinische Prüfung darf an Personen, die an einer Krankheit leiden, auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt werden, wenn die klinische Prüfung an Personen, die an keiner Krankheit leiden,
gemäß § 29 Abs. 2 nicht durchgeführt werden darf odergemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht durchgeführt werden darf oder
kein aussagefähiges Ergebnis erwarten läßt.