(4)Absatz 4,Die Behörde hat in Verfahren gemäß § 17, § 81 und § 85, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Abs. 1 betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.Die Behörde hat in Verfahren gemäß Paragraph 17,, Paragraph 81 und Paragraph 85,, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Absatz eins, betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.