Bundesrecht konsolidiert: Forstgesetz 1975 § 32a, Fassung vom 01.05.2022

Forstgesetz 1975 § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Wälder mit besonderem Lebensraum

Paragraph 32 a,
  1. Absatz einsAls Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den Wäldern nach Absatz eins, verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nämlich betreffend
    1. Ziffer eins
      die Wiederbewaldung nach Paragraph 13,,
    2. Ziffer 2
      die Waldverwüstung nach Paragraph 16,,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach Paragraph 22,,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach Paragraphen 44 und 45 und
    5. Ziffer 5
      den Schutz hiebsunreifer Bestände nach Paragraph 80, Absatz eins,,
    anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Absatz 2, ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben und die nach Absatz 2, erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug für einen nicht unter Absatz eins, fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Absatz eins, angrenzt, hat die Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029324

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P32a/NOR40029324