(3)Absatz 3,Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Absatz 2, besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.