die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme (§ 33d) für Grundwassersanierungsgebiete (§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme (Paragraph 33 d,) für Grundwassersanierungsgebiete (Paragraph 33 f,) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,