Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 5a, Fassung vom 25.05.2024

Epidemiegesetz 1950 § 5a

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Früherkennungs- und Überwachungsprogramme

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
    1. Ziffer eins
      zur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
    2. Ziffer 2
      zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
    4. Ziffer 4
      zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
    5. Ziffer 5
      zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
    und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Absatz eins, dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
    2. Ziffer 2
      Abwassermonitoring,
    3. Ziffer 3
      Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
    4. Ziffer 4
      Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
    2. Ziffer 2
      die Gesundheit Österreich GmbH, und
    3. Ziffer 3
      Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40253525

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5a/NOR40253525