auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,