Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4e, Fassung vom 30.06.2023

Epidemiegesetz 1950 § 4e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4e

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Impfzertifikat

Paragraph 4 e,
  1. Absatz einsDas Impfzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachname(n) und Vorname(n) der geimpften Person in dieser Reihenfolge,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der geimpften Person,
    3. Ziffer 3
      Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. Ziffer 4
      Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten),
    5. Ziffer 5
      Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung),
    6. Ziffer 6
      Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs,
    7. Ziffer 7
      Nummer der Impfdosis und die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie,
    8. Ziffer 8
      Datum der letzten Impfung der Impfserie,
    9. Ziffer 9
      Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde,
    10. Ziffer 10
      Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats,
    11. Ziffer 11
      eindeutige Kennung des Impfzertifikats.
  2. Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) der erkrankten Personen aus dem Register gemäß Paragraph 4, der ELGA GmbH zu übermitteln. Die ELGA GmbH hat vor der Übermittlung an das EPI Service gemäß Absatz 2, die Gesamtanzahl der Impfdosen einer Impfserie gemäß Absatz eins, Ziffer 7, dem Genesungs-Status entsprechend zu ändern. Hierzu darf Sie die Daten gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung über die Zwecke des Absatz eins a, hinaus ist nicht zulässig. Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene bestimmen, ob und innerhalb welcher Fristen zwischen dem Datum der Erkrankung und der Impfung eine Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, notwendig ist.
  3. Absatz 2Die ELGA GmbH hat die für die Ausstellung von Impfzertifikaten erforderlichen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 8, die Chargennummer des verabreichten Impfstoffs sowie das bPK-GH aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
  4. Absatz 3Mit Verordnung kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder diesbezüglicher Festlegungen auf europäischer Ebene einen abweichenden Ausstellungszeitpunkt oder die Gültigkeitsdauer und deren Berechnungsmethode für Impfzertifikate festlegen.
  5. Absatz 4Das Impfzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH werden im EPI-Service gespeichert. Impfstellen dürfen einer geimpften Person das Impfzertifikat ausdrucken, wofür ihnen das Impfzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden darf. Zu diesem Zweck sind die Impfstellen berechtigt, das Impfzertifikat in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  6. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  7. Absatz 6Bürgerinnen und Bürger können auf das Impfzertifikat auch im Wege des Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 zugreifen. Apotheken gemäß Paragraph eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, dürfen die im zentralen Impfregister verfügbar gemachten Impfzertifikate für die Bürgerinnen und Bürger ausdrucken und haben hierfür eine spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.
  8. Absatz 7Sämtliche Daten im EPI-Service sind bis zum 30. Juni 2023 zu löschen.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40248432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4e/NOR40248432