Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4g, Fassung vom 04.02.2023

Epidemiegesetz 1950 § 4g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4g

Inkrafttretensdatum

07.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erinnerungen an Impfungen gegen COVID-19

Paragraph 4 g,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19.
  2. Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Auffrischungsimpfung zu erinnern. Eine Auffrischungsimpfung ist eine erneute Impfung nach Abschluss der Grundimmunisierung, um eine nachlassende Immunantwort wieder zu erhöhen und den Impfschutz aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 2Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
    1. Ziffer eins
      auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,
    2. Ziffer 2
      auf Basis der Informationen gemäß Ziffer eins, aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Ziffer eins, ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
    Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Ziffer eins, sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.“
  4. Absatz 3Das Erinnerungsschreiben hat zumindest Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Datenschutzinformation gemäß Artikel 14, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      fachliche Informationen über die empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, dass die Information unabhängig davon erfolgt, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird, und eine Aufklärung durch einen Arzt nicht ersetzt wird, sowie
    4. Ziffer 4
      die Informationen gemäß Absatz 4 und 5.
  5. Absatz 4Die gemäß Paragraph 4 b, Absatz 8, benannte Stelle hat Anfragen und Beschwerden der betroffenen Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben entgegenzunehmen, gegebenenfalls die Art des Fehlers zu erheben sowie für die Behebung des Fehlers zu sorgen. Die betroffenen Personen sind darüber zu informieren.
  6. Absatz 5Für die Zurverfügungstellung von Informationen über die auf Antrag der betroffenen Personen gemäß den Artikel 15 bis Artikel 22, DSGVO ergriffenen Maßnahmen zu im Zusammenhang mit dem Erinnerungsschreiben stehenden Verarbeitungstätigkeiten steht dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO eine Frist von drei Monaten zu. Die betroffenen Personen sind über diese Beschränkung des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.
  7. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ist eine Weiterverarbeitung der aus dem zentralen Impfregister erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der gegenständlichen Versendung von Erinnerungsschreiben unzulässig, soweit in diesem und anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      sind die Zugriffe auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben zu protokollieren.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40248433

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4g/NOR40248433