Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3b
Inkrafttretensdatum
20.07.2022
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 3b.Paragraph 3 b,
Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz § 32 sinngemäß. Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz Paragraph 32, sinngemäß.
Im RIS seit
19.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40245482