Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 3b, Fassung vom 06.12.2022

Epidemiegesetz 1950 § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 3 b,

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz Paragraph 32, sinngemäß.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40245482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3b/NOR40245482