Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4f, Fassung vom 30.06.2022

Epidemiegesetz 1950 § 4f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4f

Inkrafttretensdatum

23.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verarbeitung der Nachweise durch Überprüfende

Paragraph 4 f,
  1. Absatz einsÜberprüfende (Paragraph eins, Absatz 5 d, Ziffer eins bis 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) dürfen Zertifikate gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, zum Zweck ihrer Verifizierung verarbeiten. Die Authentifizierung der Überprüfenden hat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2Die Identifizierung einer Person durch Überprüfende hat anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer elektronischen Vorzeigemethode, die jedenfalls das kryptographisch gesicherte Bild aus einem amtlichen Lichtbildausweis der Person zu enthalten hat, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Verifizierung von Zertifikaten durch Überprüfende darf ausschließlich auf dem Endgerät des Überprüfenden („offline“) erfolgen und hat die Signaturprüfung, aus der die syntaktische und inhaltliche Korrektheit sowie die zeitliche Gültigkeit hervorzugehen hat, zu umfassen.
  4. Absatz 4Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten gemäß Paragraphen 4 c, bis 4e haben – ausgenommen bei ihrer Verwendung beim Grenzübertritt – die bereitgestellten Zertifikatsdaten für Überprüfende eingeschränkt darzustellen, nämlich mit Nachname(n), Vorname(n) und dem Geburtsdatum der Person, für die das Zertifikat ausgestellt wurde, sowie text- und farbcodiert entweder mit
    1. Ziffer eins
      „gültig“ (grün hinterlegt), wenn ein zeitlich gültiges Test-, Genesungs- oder ein Impfzertifikat verfügbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      „ungültig“ (rot hinterlegt), wenn kein zeitlich gültiges oder kein verifizierbares Zertifikat verfügbar ist.
  5. Absatz 5Elektronische Anwendungen zur Verifizierung von Zertifikaten dürfen folgende zusätzliche Informationen über die Ursache des Rückgabewerts „ungültig“ (rot hinterlegt) der/dem Überprüfenden bereitstellen:
    1. Ziffer eins
      „Gültigkeitsdauer abgelaufen“,
    2. Ziffer 2
      „QR-Code fehlerhaft“,
    3. Ziffer 3
      „Signaturprüfung fehlgeschlagen“.
  6. Absatz 6Sofern eine elektronische Anwendung zur Verifizierung von Zertifikaten den quelloffenen Prüfmechanismus nicht unverändert verwendet, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister der geänderte Source Code offen zu legen. Vorgefundene Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Zugang zum quelloffenen Code für die Verifizierung von Zertifikaten auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch Überprüfende ist unzulässig.

Schlagworte

Testzertifikat, Genesungszertifikat

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40238373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4f/NOR40238373