Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4b, Fassung vom 30.06.2022

Epidemiegesetz 1950 § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

23.10.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zertifikate im Zusammenhang mit SARS-CoV-2

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsZum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 und einer empfangenen Schutzimpfung gegen COVID-19 können folgende Zertifikate herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      ein Testzertifikat (Paragraph 4 c,) über ein mittels NAAT- oder RAT-Test ermitteltes negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder
    2. Ziffer 2
      ein Genesungszertifikat (Paragraph 4 d,) über den Umstand, dass die Person von einer mittels NAAT-Test oder mittels einer gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, festgelegten Testmethode nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion genesen ist oder
    3. Ziffer 3
      ein Impfzertifikat (Paragraph 4 e,) über eine erfolgte COVID-19-Schutzimpfung.
  2. Absatz 2Im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist
    1. Ziffer eins
      „NAAT-Test“ ein molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstest, insbesondere Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), der schleifenvermittelten isothermalen Amplifikation (LAMP) und der transkriptionsvermittelten Amplifikation (TMA), die zum Nachweis des Vorhandenseins der SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNS) verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      „RAT-Test“ ein Antigen-Schnelltest, nämlich Verfahren, die auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruhen und in weniger als 30 Minuten zu einem Ergebnis führen; der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw. -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen;
    3. Ziffer 3
      „Antikörpertest“ ein laborgestützter Test, der an Blutproben (Serum, Plasma oder Vollblut) durchgeführt wird und darauf abzielt festzustellen, ob eine Person Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt hat, unabhängig davon, ob sie Symptome aufwies oder nicht; Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die jeweils aktuelle Liste der anerkannten Testmethoden bzw. -produkte auf der Webseite des Ressorts zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Zum Zweck der Ausstellung und der Bereitstellung von Zertifikaten gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Service („EPI-Service“) einzurichten und zu betreiben. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen.
  4. Absatz 4Die Ausstellung der Zertifikate hat nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit des EPI-Service und der dafür erforderlichen Daten in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der
    1. Ziffer eins
      die jeweils notwendigen Daten nach den Paragraphen 4 c, Absatz eins,, 4d Absatz eins, oder 4e Absatz eins, enthält,
    2. Ziffer 2
      mit den auf europäischer Ebene allenfalls festgelegten inhaltlichen und technischen Vorgaben interoperabel ist und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglicht.
  5. Absatz 5Die Bereitstellung der Zertifikate hat mittels QR-Code und im PDF-Format zu erfolgen, wobei das PDF-Format neben dem QR-Code alle Daten des QR-Codes in menschenlesbarer Form zu enthalten hat. Die Feldbezeichnungen der Daten und allfällige Zusatzinformationen sind in deutscher und englischer Sprache anzugeben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung Änderungen von Feldbezeichnungen vornehmen und nähere Vorgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit festlegen.
  6. Absatz 6Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die sie betreffende Person oder für ihre Vertretung kostenlos zu erfolgen. Dies gilt auch für die Bereitstellung von gedruckten Zertifikaten durch berechtigte Stellen.
  7. Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat:
    1. Ziffer eins
      den Landeshauptleuten als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) den Abruf von Zertifikaten oder von Verweisen auf Zertifikate aus dem EPI-Service zum Zweck der elektronischen Weitergabe an die betroffenen Personen zu ermöglichen, wobei Abrufe ausschließlich mittels bereichsspezifischem Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und über ein gesichertes Netzwerk erfolgen dürfen. Jede über das für die elektronische Weitergabe von Zertifikaten oder Verweisen an Betroffene unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten ist unzulässig.
    2. Ziffer 2
      eine Portalverbundanwendung bereitzustellen, die es
      1. Litera a
        Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der ELGA-Ombudsstelle als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermöglicht, einer anfordernden Person Zertifikate (Absatz eins,) ) sowie
      2. Litera b
        den Kundenservicestellen der Österreichischen Gesundheitskasse als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermöglicht, einer anfordernden Person das Impfzertifikat (Absatz eins, Ziffer 3,)
        in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zertifikate dürfen in gedruckter Form und auf Anforderung auch an die Vertretung der betroffenen Person ausgefolgt werden. Jede über das für den Druck von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten ist unzulssig.
    3. Ziffer 3
      für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zur Einsichtnahme, zum Druck und zum Download von Zertifikaten im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, GTelG 2012) zu schaffen; Die Authentifizierung der Bürgerinnen und Bürger hat gemäß Paragraph 3, E-GovG zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine Anwendung zur Verfügung zu stellen, die ihnen als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die Dokumentation von Tests gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie den Druck von Zertifikaten gemäß Absatz eins, ermöglicht. Die Authentifizierung der Ärztinnen und Ärzte hat gemäß Paragraph 3, E-GovG in Verbindung mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 9, GTelG 2012) zu erfolgen.
  8. Absatz 8Ein fehlerhaftes Genesungs- oder Impfzertifikat ist auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Stelle zu benennen, die Informationen über fehlerhafte Zertifikate entgegennimmt. Die benannte Stelle hat die Art des Fehlers zu erheben, für die Behebung des Fehlers zu sorgen und gegebenenfalls die Neuausstellung und Bereitstellung des Zertifikats binnen fünf Arbeitstagen an die betroffene Person zu veranlassen. Widerrufene Zertifikate sind unverzüglich im EPI-Service zu löschen.
  9. Absatz 9Die Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ist außer zu den in den Paragraphen 4 b, bis 4f genannten Zwecken, ausschließlich zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sowie für statistische Auswertungen zulässig.
  10. Absatz 10Die für die Umsetzung der Paragraphen 4 b bis 4e erforderlichen Mittel sind den genannten Rechtsträgern aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Schlagworte

Nachname, Testprodukt, Genesungszertifikat

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40238371

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4b/NOR40238371