Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 5a, Fassung vom 16.10.2021

Epidemiegesetz 1950 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
    4. Ziffer 4
      zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
    durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Vor- und Zuname, Geschlecht, Geburtsdatum; die Sozialversicherungsnummer, falls verfügbar),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 4
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. Ziffer 5
      Art des Tests,
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung des Tests,
    7. Ziffer 7
      Testhersteller,
    8. Ziffer 8
      Testzentrum oder -einrichtung,
    9. Ziffer 9
      Datum und Uhrzeit der Probenabnahme und Erstellung des Testergebnisses,
    10. Ziffer 10
      Testergebnis,
    11. Ziffer 11
      Gültigkeitsdauer
    12. Ziffer 12
      Barcode oder QR-Code.
  3. Absatz 3Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
  4. Absatz 4Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Absatz eins, durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
    (6) Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
  6. Absatz 7Screeningprogramme gemäß Absatz eins, können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des COVID-19-MG verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
  7. Absatz 8Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis des Tests auszustellen. Dieser Nachweis ist der betroffenen Person entweder in gedruckter oder in elektronischer Form – sofern möglich unverzüglich – zur Verfügung zu stellen. Wird dieser Nachweis nicht in Form eines Testzertifikats (Paragraph 4 c,) bereitgestellt, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt festlegen. In dieser Verordnung sind jedenfalls die in den Nachweis aufzunehmenden Daten anhand der Datenkategorien gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3, zu konkretisieren. Die Daten sind vom Durchführenden des Screeningprogramms unverzüglich nach Bereitstellung des Nachweises für die betroffene Person zu löschen. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Erstellung und Bereitstellung des Testzertifikats oder des Testnachweises ist unzulässig.

Schlagworte

Testeinrichtung, Nachname, Aufbewahrungspflicht

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234496

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5a/NOR40234496