Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4c, Fassung vom 28.06.2021

Epidemiegesetz 1950 § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

04.06.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Testzertifikat

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsDas Testzertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, in dieser Reihenfolge,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum der getesteten Person,
    3. Ziffer 3
      Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ (umfasst auch „SARS-CoV-2“ oder dessen Varianten),
    4. Ziffer 4
      Art des Tests,
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    6. Ziffer 6
      Bezeichnung des Herstellers des Tests (optional bei NAAT-Tests),
    7. Ziffer 7
      Datum und Uhrzeit der Probenahme,
    8. Ziffer 8
      Testergebnis,
    9. Ziffer 9
      Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung (optional bei RAT-Tests),
    10. Ziffer 10
      Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde,
    11. Ziffer 11
      Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats,
    12. Ziffer 12
      eindeutige Kennung des Testzertifikats.
  2. Absatz 2Die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 sowie – falls verfügbar – die Sozialversicherungsnummer der getesteten Person sind von den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, das sind insbesondere Teststellen und Labore, unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 elektronisch in standardisierter Form an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Dabei sind die in Paragraph 4, Absatz 12, bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den übermittelten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) und erstellt das Testzertifikat. Das Testzertifikat in den gemäß Paragraph 4 b, Absatz 5, festgelegten Formaten sowie das bPK-GH sind im EPI-Service zu speichern. Teststellen dürfen das Testzertifikat für die getestete Person ausdrucken; zu diesem Zweck darf ihnen das Testzertifikat vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister übermittelt werden. Die Teststellen sind berechtigt, das Testzertifikat zu diesem Zweck in personenbezogener Form zu verarbeiten.
  3. Absatz 3Im Anwendungsbereich des Paragraph 4 c, sind der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister und die übermittelnden Einrichtungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO:
    1. Ziffer eins
      Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des EPI-Service (Paragraph 4 b, Absatz 3,) und für die Ausstellung und Bereitstellung der Testzertifikate gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins, Ihm obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. Litera a
        Wahrnehmung von Anträgen gemäß Artikel 15, DSGVO, sofern sie das EPI-Service betreffen;
      2. Litera b
        Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich des EPI-Service;
      3. Litera c
        Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im EPI-Service aufgetreten ist;
      4. Litera d
        Zurverfügungstellung des wesentlichen Inhalts der Pflichtenaufteilung in geeigneter Weise.
    2. Ziffer 2
      Die Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, sind verantwortlich für die Ermittlung und Übermittlung der Testergebnisse. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. Litera a
        Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Weise;
      2. Litera b
        Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO), Berichtigung (Artikel 16, DSGVO), Löschung (Artikel 17, DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      3. Litera c
        unverzügliche Benachrichtigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers über jede erfolgte Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 19, DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der jeweiligen Einrichtung verarbeitet werden;
      4. Litera d
        Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich der Ermittlung und Übermittlung der Daten, die die jeweilige Einrichtung verarbeitet;
      5. Litera e
        Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.
    3. Ziffer 3
      Sowohl dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als auch den Einrichtungen, die SARS-CoV-2-Tests im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz 2, auswerten, obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
      1. Litera a
        Verweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, wobei die betroffene Person entsprechend anzuleiten ist;
      2. Litera b
        Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt;
      3. Litera c
        Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO sowie
      4. Litera d
        Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Festlegungen auf europäischer Ebene mit Verordnung die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten gemäß Absatz eins, sowie deren Berechnungsmethode festlegen oder ändern.
  5. Absatz 5Sämtliche Daten im EPI-Service sind eine Woche ab dem Datum der Probenahme zu löschen.

Schlagworte

Smartphone-Betriebssystem, Zielerreger

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40234494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4c/NOR40234494