Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4c
Inkrafttretensdatum
28.05.2021
Außerkrafttretensdatum
03.06.2021
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
GreenCheck
§ 4c.Paragraph 4 c,
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortlicher hat zum Zweck der Vorlage und Überprüfung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests eine elektronische Anwendung („GreenCheck“) bereitzustellen. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Anwendung muss für zumindest zwei Smartphone- bzw. Tablet-Betriebssysteme mit der höchsten Marktdurchdringung geeignet sein.
(2)Absatz 2Eine Authentifizierung des Überprüfenden (§ 1 Abs. 5c COVID-19-MG) hat zu unterbleiben.Eine Authentifizierung des Überprüfenden (Paragraph eins, Absatz 5 c, COVID-19-MG) hat zu unterbleiben.
(3)Absatz 3Die Identifizierung der getesteten Person durch den Überprüfenden kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Die Prüfung der Echtheit bzw. Unverfälschtheit eines gedruckten Testnachweises erfolgt mittels des QR-Codes durch Abgleich der im EPI-Service verarbeiteten Daten mit den Daten des gedruckten Testnachweises.
(4)Absatz 4Die Anwendung GreenCheck hat die vom EPI-Service bereitgestellten Testdaten für den Überprüfenden wie folgt darzustellen:
„Gültig“ (grün hinterlegt), oder
„Abgelaufen“ (rot hinterlegt), wobei abgelaufen ein positives Testergebnis, kein aktuelles Testergebnis oder kein verfügbares Testergebnis bedeuten kann.
Weiters sind die Initialen des Getesteten, (bei mehreren Vornamen wird nur die Initiale des im Testergebnis ersterfassten Vornamens dargestellt) und das Geburtsjahr des Getesteten darzustellen.
(5)Absatz 5Die Speicherung von Identifizierungsdaten, Testdaten inklusive QR-Code sowie allfälliger anderer Daten (Logdaten) auf dem Gerät des Überprüfenden ist unzulässig.
(6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung die Anforderungen für die Registrierung und Freischaltung vergleichbarer marktgängiger Anwendungen festlegen.
Schlagworte
Smartphone-Betriebssystem
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40232021