Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4c, Fassung vom 28.05.2021

Epidemiegesetz 1950 § 4c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

03.06.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

GreenCheck

Paragraph 4 c,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als datenschutzrechtlich Verantwortlicher hat zum Zweck der Vorlage und Überprüfung von Testnachweisen für SARS-CoV-2-Tests eine elektronische Anwendung („GreenCheck“) bereitzustellen. Er kann sich dazu eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Anwendung muss für zumindest zwei Smartphone- bzw. Tablet-Betriebssysteme mit der höchsten Marktdurchdringung geeignet sein.
  2. Absatz 2Eine Authentifizierung des Überprüfenden (Paragraph eins, Absatz 5 c, COVID-19-MG) hat zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Die Identifizierung der getesteten Person durch den Überprüfenden kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Die Prüfung der Echtheit bzw. Unverfälschtheit eines gedruckten Testnachweises erfolgt mittels des QR-Codes durch Abgleich der im EPI-Service verarbeiteten Daten mit den Daten des gedruckten Testnachweises.
  4. Absatz 4Die Anwendung GreenCheck hat die vom EPI-Service bereitgestellten Testdaten für den Überprüfenden wie folgt darzustellen:
    1. Ziffer eins
      „Gültig“ (grün hinterlegt), oder
    2. Ziffer 2
      „Abgelaufen“ (rot hinterlegt), wobei abgelaufen ein positives Testergebnis, kein aktuelles Testergebnis oder kein verfügbares Testergebnis bedeuten kann.
    Weiters sind die Initialen des Getesteten, (bei mehreren Vornamen wird nur die Initiale des im Testergebnis ersterfassten Vornamens dargestellt) und das Geburtsjahr des Getesteten darzustellen.
  5. Absatz 5Die Speicherung von Identifizierungsdaten, Testdaten inklusive QR-Code sowie allfälliger anderer Daten (Logdaten) auf dem Gerät des Überprüfenden ist unzulässig.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mit Verordnung die Anforderungen für die Registrierung und Freischaltung vergleichbarer marktgängiger Anwendungen festlegen.

Schlagworte

Smartphone-Betriebssystem

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4c/NOR40232021