Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 3b, Fassung vom 28.05.2021

Epidemiegesetz 1950 § 3b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

21.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 3 b,

Liegt nach Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ein positives Testergebnis vor, hat die betroffene Person unverzüglich die Gesundheitsbehörde beispielsweise über die Hotline 1450 zu informieren oder selbständig eine Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle zu veranlassen. Eine Nachtestung soll innerhalb von 48 Stunden erfolgen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten; dabei gilt für die Entgeltfortzahlung und den Ersatz Paragraph 32, sinngemäß.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40230594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3b/NOR40230594