Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 5a, Fassung vom 18.05.2021

Epidemiegesetz 1950 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

27.02.2021

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
    4. Ziffer 4
      zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
    durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 4
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. Ziffer 5
      Testergebnis,
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt der Probenabnahme,
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkt des Testergebnisses,
    8. Ziffer 8
      Art des Tests,
    9. Ziffer 9
      Barcode oder QR-Code.
  3. Absatz 3Screeningprogramme gemäß Absatz eins, sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
  4. Absatz 4Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Im Schulbereich können Screeningprogramme gemäß Absatz eins, durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister durchgeführt werden. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Hochschulen oder hochschulische Forschungseinrichtungen mit der Durchführung der Laboruntersuchungen und Schulärzte mit der Durchführung der Untersuchungen an den Schulen beauftragen.
  6. Absatz 6Für Zwecke der Kontaktaufnahme mit und Information von bestimmten Personengruppen im Zusammenhang mit Screeningprogrammen und zur Sicherstellung einer effizienten Durchführung von Screeningprogrammen, insbesondere durch Erstellung von Testverzeichnissen, sind die zuständigen Behörden berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorzunehmen, um Daten der am Screeningprogramm teilnehmenden oder einzuladenden Personen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten.
  7. Absatz 7Screeningprogramme gemäß Absatz eins, können auch zum Zweck der Erlangung eines Testergebnisses durchgeführt werden, um die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5,) verordneten Voraussetzungen oder Auflagen zu erfüllen.
  8. Absatz 8Der Durchführende des Screeningprogramms hat der betroffenen Person einen Nachweis über das Ergebnis der Testung auszustellen. Das Testergebnis ist der betroffenen Person entweder in ausgedruckter Form oder datenschutzkonform in elektronischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nähere Bestimmungen über die Form dieses Nachweises durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann die Verarbeitung folgender Daten für die Erstellung des Nachweises vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Zeitpunkt der Probenabnahme,
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Testergebnisses,
    5. Ziffer 5
      Testergebnis,
    6. Ziffer 6
      Art des Tests,
    7. Ziffer 7
      Barcode oder QR-Code.
    In der Verordnung ist vorzusehen, dass die Daten vom Durchführenden des Screeningprogramms nach der Erstellung des Nachweises unverzüglich zu löschen sind. Gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken als zur Nachweiserstellung oder zu sonst gesetzlich verpflichtend vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40231450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5a/NOR40231450