Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 5b, Fassung vom 25.09.2020

Epidemiegesetz 1950 § 5b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

15.05.2020

Außerkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Register für Screeningprogramme

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 3
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. Ziffer 4
      Testergebnis.
  4. Absatz 4Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
  5. Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
  6. Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 9,, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40223147

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5b/NOR40223147