Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 10, Fassung vom 25.09.2020

Epidemiegesetz 1950 § 10

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn Ortschaften, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist oder die von einer solchen anderwärts aufgetretenen Krankheit bedroht sind, sowie in der Umgebung solcher Ortschaften können, soweit dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit geboten erscheint, die Benützung von öffentlichen Bade-, Wasch- und Bedürfnisanstalten beschränkt oder untersagt und andere geeignete Vorsichtsmaßregeln verfügt werden.
  2. Absatz 2In gleicher Weise kann beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Asiatischer Cholera, Ägyptischer Augenentzündung oder Milzbrand die Benützung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen, Bächen, Teichen und anderen Gewässern beschränkt oder untersagt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,)
  3. Absatz 3Die im vorigen Absatz bezeichneten Verbote erstrecken sich jedoch nicht auf die Wasserbenützung zur Erzeugung motorischer Kraft, zu Verkehrs- und Industriezwecken, wohl aber auf die Wasserbenützung zur Erzeugung und zum Vertriebe von Nahrungs- und Genußmitteln.

Schlagworte

Badeanstalt, Waschanstalt, Verkehrszweck, Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129994

Alte Dokumentnummer

N8195028990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P10/NOR12129994