Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 4, Fassung vom 24.05.2018

Epidemiegesetz 1950 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat ein elektronisches Register in Form eines Informationsverbundsystems (Paragraph 4, Ziffer 13, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2, sowie die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, einzurichten und zu betreiben. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist Auftraggeber und Betreiber des Registers, weitere Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Daten dem Register überlassen. Den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß Paragraphen 17 f, Datenschutzgesetz 2000.
  2. Absatz 2Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, Epidemiegesetz 1950 und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26 Epidemiegesetz 1950 und Paragraphen 7 bis 14, 21 und 33 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 6 und 7.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2,, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Im Register werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)),
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),
    3. Ziffer 3
      die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten,
    4. Ziffer 4
      Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, und
    5. Ziffer 5
      Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
  5. Absatz 5Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig. Der direkte Personenbezug ist unverzüglich zu löschen, sobald er für die Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nicht mehr erforderlich ist.
  6. Absatz 6Jede Verwendung der im Register verarbeiteten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes oder in Vollziehung des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, erfolgen.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, in direkt personenbezogener Form verwenden. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, in direkt personenbezogener Form verwenden. Sofern vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, in direkt personenbezogener Form verwenden, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist.
  8. Absatz 8Für Zwecke der epidemiologischen Überwachung und Statistik dürfen die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und Referenzzentralen für übertragbare Krankheiten die Daten im Register in indirekt personenbezogener Form verwenden.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass jeder Zugriff auf das Register nur unter Nachweis der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.
  10. Absatz 10Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
  11. Absatz 11Der indirekte Personenbezug ist zu löschen, sobald er zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich ist.
  12. Absatz 12Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000 zu belehren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
  13. Absatz 13Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.
  14. Absatz 14Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.
  15. Absatz 15Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Labors ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen haben. Dabei sind von den Labors sinngemäß die in den Absatz 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  16. Absatz 16Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose hat ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, (Laborbefunde) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Weiters sind die Ergebnisse der Resistenzprüfung und Typisierung elektronisch in das Register einzugeben.
  17. Absatz 17Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Meldepflichtige nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph eins, auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachkommen können. Dabei sind von den Meldepflichtigen sinngemäß die in den Absatz 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Schlagworte

Verdachtsfall, Erkrankungsfall

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40185447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P4/NOR40185447