Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.07.2006
Außerkrafttretensdatum
30.07.2016
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.
(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
| | | | | | | | | | |
1. | Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung; |
1a. | jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert; |
2. | die zugezogene Hebamme; |
3. | die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind; |
4. | der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person; |
5. | die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten; |
6. | der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person; |
7. | Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen; |
8. | der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person; |
9. | bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen, Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis, und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen; |
10. | der Totenbeschauer. |
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Bissverletzungen
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40079907