Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 2, Fassung vom 30.07.2016

Epidemiegesetz 1950 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erstattung der Anzeige.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
  2. Absatz 2Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) hat sich wegen Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen unverzüglich mit der zuständigen Gemeindebehörde ins Einvernehmen zu setzen.

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera b,)

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129986

Alte Dokumentnummer

N8195028982L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P2/NOR12129986