Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 5, Fassung vom 15.05.2012

Epidemiegesetz 1950 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜber jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40098516

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P5/NOR40098516