Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 9, Fassung vom 24.07.2006

Epidemiegesetz 1950 § 9

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBewohner von Ortschaften oder Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist, können vom Besuche von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Von der erfolgten Ausschließung ist die Leitung der Anstalt zu verständigen.
  3. Absatz 3Für die Beobachtung dieses Verbotes sind sowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, bei Unmündigen deren gesetzliche Vertreter, als auch die zur Überwachung des Besuches der Anstalt berufenen Organe derselben verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129993

Alte Dokumentnummer

N8195028989L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P9/NOR12129993