Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 3, Fassung vom 24.07.2006

Epidemiegesetz 1950 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zur Anzeige verpflichtete Personen.

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
    2. Ziffer 2
      die zugezogene Hebamme;
    3. Ziffer 3
      die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
    4. Ziffer 4
      der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
    5. Ziffer 5
      die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
    6. Ziffer 6
      der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
    7. Ziffer 7
      Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
    8. Ziffer 8
      der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
    9. Ziffer 9
      bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
    Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera c,)
    1. Ziffer 10
      der Totenbeschauer.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Ziffer 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Ziffer eins bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12129987

Alte Dokumentnummer

N8195028983L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P3/NOR12129987