Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
24.07.2006
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zur Anzeige verpflichtete Personen.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
bei Milzbrand, Papageienkrankheit, Rotz, Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere, Tularaemie, Bang`scher Krankheit, Trichinose und Leptospiren-Erkrankungen auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder von dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. c.)Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera c,)
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Ziffer 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Ziffer eins bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Schlagworte
Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129987
Alte Dokumentnummer
N8195028983L