(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Abs. 1 genannten Zwecke zu verarbeiten.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)
(_______________
Anm. 1: Art. 3 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 69/2023 lautet: „In § 4a Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 3b“.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, lautet: „In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3 b, “, Punkt “, Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)