(1)Absatz eins,Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.