Bundesrecht konsolidiert: Bundestheaterorganisationsgesetz § 3, Fassung vom 08.11.2024

Bundestheaterorganisationsgesetz § 3

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von Gesellschaften

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
    1. Ziffer eins
      die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
    2. Ziffer 2
      die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
    3. Ziffer 3
      die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“;
    4. Ziffer 4
      die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
    5. Ziffer 5
      die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH“).
  2. Absatz 2Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Absatz eins, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
  4. Absatz 4Die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
  5. Absatz 5Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.
  6. Absatz 6Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
  7. Absatz 7Änderungen der Gründererklärung der Bundestheater-Holding GmbH sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40173356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P3/NOR40173356