Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.05.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BThOG
Index
77 Kunst, Kultur
Text
1. Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph 2, Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
Schlagworte
Burgtheater, Sprechtheater
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Gesetzesnummer
10010085
Dokumentnummer
NOR40087608