Bundesrecht konsolidiert: Bundestheaterorganisationsgesetz § 4, Fassung vom 31.08.2015

Bundestheaterorganisationsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufgaben der Gesellschaften

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:
      1. Litera a
        die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;
      2. Litera b
        die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
      3. Litera c
        die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
      4. Litera d
        die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
      5. Litera e
        die Rückzahlung von Nachschüssen;
      6. Litera f
        die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
      7. Litera g
        die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6, GmbHG;
      8. Litera h
        die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
      9. Litera i
        der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;
    3. Ziffer 3
      bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;
    4. Ziffer 4
      die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;
    5. Ziffer 5
      die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Ziffer 4, an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß Paragraph 2, zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
    2. Ziffer 2
      die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
    3. Ziffer 3
      die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
    4. Ziffer 4
      die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über den Kartenverkauf.
  3. Absatz 3Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;
    2. Ziffer 2
      die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;
    4. Ziffer 4
      die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
    6. Ziffer 6
      die Instandhaltung der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, in das Eigentum und der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
    7. Ziffer 7
      die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.
  4. Absatz 4In den jeweiligen Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.

Schlagworte

Lagerleistung, Instandhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40087610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P4/NOR40087610