(2)Absatz 2Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß Paragraph 2, zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
die Entscheidung über den Kartenverkauf.