(2)Absatz 2,Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen, sofern die oder der Studierende den beruflichen Erwerb der Lernergebnisse, wie in den entsprechenden Lehrveranstaltungen, Modulen oder anderen Studienleistungen vorgesehen, nachweist; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.